Version 15.7.2010
INTERNES STATUT DES SCHIFFLINGER TIERSCHUTZVEREINS GEMÄSS DEM GRUNDSTATUT DER GESELLSCHAFT OHNE GEWINNZWECK
KAPITEL I Benennung - Sitz – Dauer
Artikel 1
Die Vereinigung im Oktober 1971 neu gegründet nennt sich « Schifflinger Tierschutzverein » ASBL und hat seinen Sitz in der Gemeinde Schifflingen. Seine Dauer ist unbegrenzt. Die Vereinigung kann durch einen jährlichen Beitrag einer Tier, resp. Naturschutzvereinigung angeschlossen sein.
KAPITEL II Ziel und Zweck
Artikel 1
a) Zweck der Vereinigung ist, mit Hilfe ihm zu Gebote stehende Mittel, boshafter, mutwilliger und leichtsinniger Quälerei der Tiere zu steuern, Misshandlungen derselben bei erlaubten Gebrauch ihrer Kräfte entgegen zu treten und Grausamkeiten bei Tötung zu verhindern
b) Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens
c) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die der lebenden Natur verbunden sind
d) Beratung der Vereinmitglieder
e) Verbreitung des Tierschutzgedankens in Wort, Schrift und Bild
KAPITEL III Zusammensetzung
Artikel 1
Die Vereinigung setzt sich zusammen aus :
- aktiven Mitgliedern
- inaktiven Mitgliedern
- Gönnern (donateurs)
- Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind sämtliche Vorstandsmitglieder und solche die die Vereinigung durch ihre Arbeit aktiv unterstützen
Inaktive wie aktive Mitglieder sind jene, welche den Verein durch einen jährlich festgesetzten Beitrag unterstützen und sich weder mit oder durch Heimtiere finanziell bereichern.
Gönner (donateurs) sind solche die einen höheren Betrag als inaktive Mitglieder entrichten.
Ehrenmitglieder sind jene Personen, deren wissenschaftliche oder technische Kenntnisse oder deren wirtschaftliches Vermögen den Zielen der Vereinigung wesentliche Dienste leisten könnte, Einzelpersonen, die sich um den Tierschutz besonders verdient gemacht haben und Ziele und Aufgaben der Vereinigung nachhaltig finanziell unterstützt haben.
KAPITEL IV Aufnahme - Austritt – Beitrag
Artikel 1
Mitglied der Vereinigung kann jeder ohne Unterschied des Standes, des Geschlechts und der Religion werden. Der jährliche, von jedem Mitglied im voraus zu entrichtender Beitrag ist ein freiwilliger und wird in der Vorstandsitzung festgelegt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme aller Mitglieder.
Artikel 2
Zur Erreichung unseres Zweckes verpflichten sich die Mitglieder keinerlei Tierquälereien selbst auszuüben und die Verhütung derselben von Seiten anderer nach Kräfte zu bewirken, sei es auf dem Wege der Güte oder nötigenfalls durch Anzeige bei der zuständigen Behörde.
Jedes Mitglied kann nach freiem Ermessen wieder aus der Vereinigung austreten.
Artikel 3
Ein Mitglied gilt als ausgeschlossen :
a) Wenn es seinen Jahresbeitrag nicht entrichtet hat,
b) Das sich einer ungebührlichen Aufführung, einer unehrlichen Handlung schuldig macht oder das sich gegen den Tierschutzgedanken benimmt und damit dem guten Ruf der Vereinigung schadet
c) Das ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied grob gegen die Statuten verstösst und trotz Mahnung nachhaltig seine statutengemässen Pflichten nicht erfüllt.
Artikel 4
Der Ausgeschlossene kann innerhalb zwei Monaten bei dem Vorstand der Vereinigung vorstellig werden und seine Begründung vorlegen.
Nach einem Schlichtungsverfahren kann der Ausschluss aufgehoben werden.
Artikel 5
Wird dem Schlichtungsverfahren nicht stattgegeben, kann der Ausgeschlossene in der nächsten ordentlichen Generalversammlung Berufung einlegen.
Die Generalversammlung entscheidet mit 2/3 der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss.
Artikel 6
Der Ausgeschlossene kann frühestens in drei Jahren eine erneute Aufnahmeerklärung beantragen.
Artikel 7
Dem Ausgeschlossenen wird der im voraus bezahlte Beitrag nicht zurückerstattet.
KAPITAL V Verwaltung
Artikel 1
Die Vereinigung umfasst folgende Organe :
a) Der Vorstand
b) Die Versammlung der technischen Kommission
c) Die Generalversammlung
Der Vorstand besteht aus : 3 bis 13 Mitgliedern.
Er setzt sich zusammen :
a) dem Präsidenten
b) dem Vize-Präsidenten
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
und bis zu 9 Mitglieder.
Die Postenverteilung geschieht in der ersten Vorstandssitzung. Der Vorstand kann, wenn er es für nötig erachtet weitere Mitglieder kooptieren.
Artikel 2
Der Vorstand tritt zusammen nach Einberufung durch den Präsidenten oder auf Verlangen von 2/3 der Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist diese Zahl nicht erreicht, kann der Präsident innerhalb einer Woche eine zweite Sitzung einberufen. Diese entscheidet rechtsgültig, einerlei wieviele Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder, in seiner Abwesenheit, die des Vize-Präsidenten entscheidend.
Artikel 3
Abstimmungen von Personen geschehen geheim andere Abstimmungen können durch Zuruf getätigt werden. Die Majoritätsbeschlüsse sind bindend für alle Vorstandsmitglieder. Besprechungen und Beschlüsse des Vorstandes müssen mit Diskretion von den Vorstandsmitglieder behandelt werden.
Artikel 4
Vorstandsmitglieder, welche in drei aufeinanderfolgenden Vorstandssitzungen ohne Entschuldigung fehlen, oder dem Verein Schaden zufügen, können vom Vorstand ihres Amtes enthoben werden.
Artikel 5
Die Vorstandssitzungen finden statt :
a) Mindestens alle 6-8 Wochen einmal
b) Wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder es für nötig finden. Diese Vorstandssitzung muss innerhalb 8 Tagen stattfinden).
Artikel 6
Der Präsident leitet die Stitzungen und die Generalversammlungen. In seiner Abwesenheit der Vize-Präsident, in dessen Abwesenheit der Schriftführer resp. Kassierer, resp. das rangälteste Vorstandsmitglied.
Der Präsident unterzeichnet mit dem Schriftführer alle wichtigen Dokumente und Korrespondenz, durch die die Vereinigung moralische oder finanzielle Verantwortung übernimmt. Der Präsident trägt die volle Verantwortung gegenüber der Generalversammlung.
Artikel 7
Der Schriftführer führt den Briefwechsel im Namen des Vereins nach vorheriger Besprechung im Vorstand. In äusserst dringenden Fällen können er und der Präsident im Namen der Vereinigung handeln. Wenn möglich sollen Vize-Präsident und Kassierer vorher unterrichtet werden. Sitzungsberichte sind vom Präsidenten und Schriftführer zu unterzeichnen. Sie werden im Sitz der Vereinigung archiviert.
Artikel 8
Der Kassierer verwaltet des Vermögen der Vereinigung sorgt für das rechtzeitige Eingehen der Einnahmen und Bezahlung der Rechnungen. Er führt Buch über die Ein- und Ausgaben und ist verpflichtet jederzeit dem Vorstand auf dessen Verlangen Einblick in seine Geschäftsbücher zu gewähren. Bei zweifelhaften Rechnungen muss er vor der Begleichung den Präsidenten informieren.
Artikel 9
Kassenwesen.
Das Vermögen der Vereinigung besteht aus :
a) den Beiträgen der Mitglieder
b) den Subsiden
c) den freiwilligen Spenden
d) den Einnahmen aus Veranstaltungen, Sammlungen, resp. sonstigen Zuwendungen
Artikel 10
Die Kassenrevisoren werden auf drei Jahre von der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Jedes Jahr ist ein Kassenrevisor austretend und wiederwählbar.
Vorstandsmitglieder sowie Verwandte des Kassierers können nicht Kassenrevisor werden. Die Kassenrevisoren haben die finanzielle Gestion der Vereinigung zu kontrollieren. Sie haben das Recht, diese Kontrollen vorzunehmen so oft sie es für nötig finden. Desweiteren können sie zu Finanzfragen Stellung nehmen und Vorschläge unterbreiten. Die Kassenrevisoren haben am Schluss des Geschäftsjahres der ordentlichen Generalversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung zu erteilen. Auf ihre Empfehlung hin wird dem Kassierer Entlastung erteilt.
Artikel 11
Technische Kommission. Die Technische Kommission besteht aus Mitgliedern des Vorstandes sowie beigeordnete Mitglieder. Ein Vorstandsmitglied leitet als Präsident diese Kommission. Er ist dem Vorstand für die reibungslose Führung dieser Kommission verantwortlich. Ihm werden alle Quälereien von Tieren vorgetragen, der diese Handlungen untersuchen lässt. Er oder eines von ihm beauftragtes Mitglied führt Buch über alle ihm vorgetragenen Fälle. Er leitet die Sitzungen der Kommission und kann bei Bedarf weitere Mitglieder hinzuziehen. Die Kommission muss auf alle Fälle mindestens alle 9 Wochen zusammen kommen.
Die Mitglieder müssen alle Ermittlungen schriftlich vorlegen. Der Präsident der technischen Kommission legt der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vor. Er ist verantwortlich für ein reibungsloses Funktionieren der Auffangstation.
Artikel 12
Inventar. Sämtliches Material des Vereins wird in einem vom Vorstand bestimmten Ort aufbewahrt unter der Kontrolle des Präsidenten der technischen Kommission oder einem Mitglied welches dafür verantwortlich ist. Jede Neuanschaffung ist dem Kassierer in der ersten Sitzung zu melden, der darüber Buch führt.
KAPITEL VI Generalversammlung
Artikel 1
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 2
Die Generalversammlung findet während der ersten drei Monate eines jeden Jahres statt.
Die Einladungen mit Angabe der Tagesordnung erfolgen mindestens 7 Tage vorher durch Bekanntmachung an die Mitglieder der Vereinigung in der Tagespresse. Jede einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig und alle Beschlüsse sind bindend für alle Mitglieder der Vereinigung. In der Generalversammlung dürfen nur je ein stimmberechtigtes Mitglied ein anderes stimmberechtigte Mitglied vertreten. Das Mitglied muss eine schriftliche Prokuration vorlegen.
Gesuche zur Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung oder sonstigen Anliegen müssen von wenigstens 1/5 der letztjährigen Mitglieder unterschrieben sein, unter Angabe der Begründung.
Artikel 2a
Stimmberechtigt sind alle aktiven und inaktiven Mitglieder der Vereinigung.
Artikel 3
Kandidaten für den Vorstand sind alle stimmberechtigten Mitglieder die im letzten Jahr Mitglied der Vereinigung waren.
Kandidaturen für den Vorstand sind beim Präsidenten bis spätestens 15 Minuten vor der Versammlung einzureichen.
Artikel 4
Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl auf drei Jahre gewählt. Jedes Jahr ist 1/3 der Mitglieder austretend und wiederwählbar. Sind genug Kandidaten gemeldet, kann die Wahl per Akklamation getätigt werden.
Artikel 5
Ausgeschlossene Mitglieder können erst nach drei Jahren ihre Kandidatur neu stellen. Demissionnierende Vorstandsmitglieder können erst nach zwei Jahren ihre Kandidatur neu erstellen.
Artikel 6
Tritt ein Vorstandsmitglied während der Dauer des Geschäftsjahres aus, so kann der nächstfolgende Ersatzkandidat durch den Vorstand zur Wahrung der Geschäfte mit der Ausübung dieses Amtes bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung beauftragt werden.
Artikel 7
Die Beschlussfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Artikel 8
Statutenänderungen können nur auf einer ordentlichen Generalversammlung vorgenommen werden, falls sie auf der Tagesordnung aufgeführt sind. Die von Mitgliedern gewünschten Unänderungsvorschläge müssen von einer kurzgefassten Erläuterung oder Begründung begleitet sein. Dieselben sind bis spätestens zum 20. Dezember durch Einschreibebrief beim Schriftführer einzureichen und müssen von 1/5 der stimmberechtigten Gesellschaftsmitglieder unterzeichnet sein.
Artikel 9
Der Vorstand stellt für alle Generalversammlungen eine Tagesordnung auf. Gegenvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung müssen wenigstens drei Tage vor der Versammlung beim Schriftführer eingereicht werden und von 1/20 der stimmberechtigten Gesellschaftsmitglieder unterzeichnet sein. Nicht auf der Tageordnung aufgeführte Punkte können nicht zur Diskussion zugelassen werden.
Unter dem Punkt « Verschiedenes » kann jedes Mitglied ohne Abstimmung sein Anliegen vortragen.
Artikel 10
Umgeänderte Statuten können erst wieder in zwei Jahren umgeändert werden.
Artikel 11
Eine aussergewöhnliche Generalversammlung kann einberufen werden
a) Bei Statutenänderungen
b) Wenn der Vorstand es für nötig erachtet
c) Wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder es wünschen. Die Versammlung hat dann binnen einem Monat stattzufinden. Die Anfrage mit den erforderlichen Unterschriften muss mit Einschreibebrief an den Präsidenten gerichtet werden.
Berichte der General-Versammlung werden den Mitgliedern durch die Presse mitgeteilt.
Artikel 12
Der Vorstand entscheidet über alle in den Statuten nicht vorgesehenen Fälle.
KAPITEL VII Auflösung
Artikel 1
Die Generalversammlung kann die Auflösung der Vereinigung nur beschliessen wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die beschlussfähig ist, egal welches die Zahl der anwesenden Mitglieder ist. Die Auflösung erfolgt nur, falls dieselbe mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wurde.
Bei der Auflösung der Gesellschaft verfällt das ganze Guthaben einer Tier- respektiv Naturschutzorganisation oder dem Armenbüro der Gemeinde Schifflingen.
Neuauflage dieser Statuten beschlossen in der Generalversammlung vom ….
Mit dieser Neuauflage sind die Statuten vom 29. Januar 1998 ausser Kraft.